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Markenschutzgesetz 1970 § 33., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 13.01.2019

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 33.

(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.

(2) Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

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