Markenschutzgesetz 1970 § 33., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 31.12.1993
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
3. Löschung
§ 33.
Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963