Markenschutzgesetz 1970 § 33., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 33.

Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.

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