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Markenschutzgesetz 1970 § 32., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 32.

Ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (§ 14) ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (§ 12) und wenn die Verwendung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 20)

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