Markenschutzgesetz 1970 § 31., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 31.

(1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen (§ 14) Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Unternehmer, für das sie registriert wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers.

(2) Die Löschung einer solchen Marke muß innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Schutzdauer der Marke beantragt werden, es sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit ihrer Anmeldung oder Erwerbung (§ 11) als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 20)

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