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Markenschutzgesetz 1970 § 30a., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 30a.

(1) Wer im Ausland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche (§ 14), für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

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