Markenschutzgesetz 1970 § 30., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig von 01.09.2017 bis 13.01.2019

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 30.

(1) Der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke kann die Löschung einer Marke begehren, sofern entweder

1. die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich sind, oder

2. die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.

(2) Der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke, die im Inland bekannt ist, kann die Löschung einer Marke auch begehren, sofern die beiden Marken gleich oder ähnlich, aber für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Bekanntheit der älteren Marke muß spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, vorgelegen sein.

(3) Anträge nach Abs. 1 oder 2 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.

(4) Wird ein Löschungsantrag gemäß Abs. 2 auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so ist anstelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Gemeinschaft nachzuweisen.

(5) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963