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Markenschutzgesetz 1970 § 30., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 30.

(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (§ 14) sind.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kenntnis von der Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke zu stellen. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.

(3) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

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