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Markenschutzgesetz 1970 § 30., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 30.

(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (§ 14) sind.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 350/1977)

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