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Markenschutzgesetz 1970 § 2., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.

(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom , S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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