I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 2.
(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(3) Markenrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom , S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom , S 83, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.
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