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Markenschutzgesetz 1970 § 29., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2010

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 29.

(1) Die Marke ist zu löschen:

1. auf Antrag des Inhabers;

2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);

3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;

4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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