Markenschutzgesetz 1970 § 29., BGBl. I Nr. 126/2009, gültig ab 01.07.2010

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 29.

(1) Die Marke ist zu löschen

1. auf Antrag des Inhabers;

2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);

3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;

4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;

5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

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