Markenschutzgesetz 1970 § 28a., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

2. Änderungen des Registerstandes

§ 28a.

Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.

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