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Markenschutzgesetz 1970 § 28., BGBl. I Nr. 143/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

2. Änderungen des Registerstandes

§ 28.

(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und § 66), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3, 4 und 7 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(4) Für jeden der im Abs. 1 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr, für einen Antrag nach Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 23 € zu zahlen.

(5) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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