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Markenschutzgesetz 1970 § 28., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

2. Änderungen des Registerstandes

§ 28.

(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 33c) und auf Übertragung (§ 30a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Für jeden der in den Abs. 1 und 2 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1) zu zahlen.

(5) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 3) zu vermerken.

(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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