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Markenschutzgesetz 1970 § 26., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 26.

(1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, zuerkannt hat.

(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.

(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im "Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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