II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 23.
(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.
(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963