Markenschutzgesetz 1970 § 23., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.08.2017

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 23.

(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.

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