Suchen Hilfe
Markenschutzgesetz 1970 § 23., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 01.09.2017

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 23.

Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden