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Markenschutzgesetz 1970 § 22., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig von 01.09.2017 bis 31.05.2023

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 22.

Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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