II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 22.
(1) Auf Antrag hat das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfaßt diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2009)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
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