II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 21.
(1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
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