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Markenschutzgesetz 1970 § 21., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 21.

(1) Jede angemeldete Marke ist ferner darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich (§ 14) ist. Solche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Ab. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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