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Markenschutzgesetz 1970 § 20., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 30.06.2005

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 20.

(1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der im § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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