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Markenschutzgesetz 1970 § 20., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 20.

(1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der im § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 1) oder auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.

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