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Markenschutzgesetz 1970 § 1., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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