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Markenschutzgesetz 1970 § 19a., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 01.03.2018

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 19a.

(1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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