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Markenschutzgesetz 1970 § 19., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2018

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 19.

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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