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Markenschutzgesetz 1970 § 19., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.2001

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 19.

(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr (§ 18 Abs. 2) erneuert.

(3) Die Erneuerungsgebühr (Abs. 2) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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