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Markenschutzgesetz 1970 § 18., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.12.2001

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 18.

(1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (§ 21) in Höhe von 400 S, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen (§ 72 Abs. 1).

(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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