Markenschutzgesetz 1970 § 18., BGBl. Nr. 653/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.10.1992

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 18.

(1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 800 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 200 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 260 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 1 800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1).

(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 100 S zu zahlen.

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