Markenschutzgesetz 1970 § 17., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 17.

(1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:

1. die Marke,

2. die Registernummer,

3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,

4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,

5. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),

6. der Beginn der Schutzdauer,

7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.

(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:

1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.

2. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.

(3) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.

(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.

(5) Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

(6) Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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