II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 17.
(1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
1. die Marke,
2. die Registernummer,
3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
5. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),
6. der Beginn der Schutzdauer,
7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
2. (Anm.: tritt mit in Kraft)
(3) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
(5) Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
(6) Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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