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Markenschutzgesetz 1970 § 14., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 14.

(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,

3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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