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Markenschutzgesetz 1970 § 14., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 14.

(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,

3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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