I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 13.
Unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung ist nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)
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