I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 12.
Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)
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