Markenschutzgesetz 1970 § 12., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 22.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 12.

Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)

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