Markenschutzgesetz 1970 § 12., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig ab 23.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 12.

Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.

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