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Markenschutzgesetz 1970 § 10a., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 10a.

Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:

1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,

4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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