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Markenschutzgesetz 1970 § 10a., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 10a.

Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:

1. das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

4. das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;

5. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;

6. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom  S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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