Markenschutzgesetz 1970 § 10., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 10.

Das Markenrecht schließt nicht aus, daß ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und Dienstleistungen gebraucht.

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