KSchG § 8., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2001

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt II Allgemeine Regeln

§ 8.

(1) Ist der Unternehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistung zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen,

1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt

2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

(2) Ist es für den Verbraucher tunlich, die Sache dem Unternehmer zu senden, so kann dieser diese Übersendung verlangen, er hat jedoch deren Gefahr und Kosten zu tragen.

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