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KSchG § 31f., BGBl. I Nr. 6/1997, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31f.

(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.

(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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