KSchG § 26c. Einwendungsdurchgriff, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 01.01.1997 bis 10.06.2010

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt III Besondere Vertragsarten

§ 26c. Einwendungsdurchgriff

(1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers - ungeachtet der Anwendbarkeit der § 17 bis 19 - auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart worden ist und

a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem Kreditgeber bereitgestellt werden, und

b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält und

c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen und

d) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.

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