KommStG 1993 § 1. Steuergegenstand, BGBl. Nr. 819/1993, gültig ab 01.12.1993

§ 1. Steuergegenstand

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

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