KommStG 1993 a10. (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993), BGBl. Nr. 680/1994, gültig ab 27.08.1994

a10. (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)

Artikel X

Kommunalsteuergesetz

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)

4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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