KommStG 1993 § 9., BGBl. Nr. 819/1993, gültig von 01.12.1993 bis 26.06.2001
§ 9.
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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