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KommStG 1993 § 6., BGBl. Nr. 819/1993, gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

§ 6.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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