§ 14. Beistandsleistung
(1) Die erhebungsberechtigten Gemeinden haben den Abgabenbehörden des Bundes die anläßlich einer gemeindebehördlichen Prüfung der Kommunalsteuer rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen. Die Abgabenbehörden des Bundes haben den erhebungsberechtigten Gemeinden die anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des Dienstgeberbeitrags rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen.
(2) Die in einer Gemeinde zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfaßten Dienstgeber sowie die Summe der ihnen für dieses Jahr gebarungsmäßig vorgeschriebenen Dienstgeberbeiträge sind der jeweiligen Gemeinde von der Bundesfinanzverwaltung bis 15. Februar des Folgejahres bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe dieser Daten hat erstmalig für das Kalenderjahr 1993 bis zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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