§ 13. Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
(1) Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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