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KommStG 1993 § 13. Zuständigkeit des Finanzamtes, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

§ 13. Zuständigkeit des Finanzamtes

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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